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Allgemeine Geschäftsbedingungen für Apps

1. VERTRAGSPARTEIEN, GELTUNGSBEREICH:

1.1. Diese Allgemeine Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) regeln – gemeinsam mit dem schriftlichen Auftrag – die vertragliche Geschäftsbeziehung zwischen der Closely Marketing e.U. , FN 623925 m (nachfolgend „Closely“) und jener natürlichen oder juristischen Person, die Closely mit der Erbringung der vertragsgegenständlichen Dienstleistungen beauftragt (nachfolgend der „Kunde“).

1.2. Der Kunde erklärt, Unternehmer iSd österreichischen Konsumentenschutzgesetzes (KSchG) zu sein; Closely erbringt die vertragsgegenständlichen Leistungen ausschließlich gegenüber Unternehmern und Unternehmerinnen.

1.3. Dem Vertragsverhältnis zwischen Closely und dem Kunden liegen ausschließlich diese AGB und allfällige schriftliche Einzelvereinbarungen, insbesondere der schriftliche Auftrag (samt seiner Anhänge) zugrunde (nachfolgend das „Vertragsverhältnis“); allfällige mündliche Nebenabrede haben keine Wirksamkeit.

1.4. Abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden gelten nur, wenn Closely diesen im Vorhinein ausdrücklich und schriftlich zustimmt.

2. ABRUFBARKEIT, ÄNDERUNGSVORBEHALT:

2.1. Die AGB sind in der jeweils aktuellen Fassung auf der Website von Closely (

https://www.get-closely.com/agb

) abrufbar. Closely übergibt oder übersendet die AGB anlässlich des Vertragsabschlusses und bei Änderungen an den Kunden.

2.2. Closely ist berechtigt, diese AGB jederzeit zu ändern, um diese an geänderte technische oder wirtschaftliche Rahmenbedingungen anzupassen. Closely teilt dem Kunden alle Änderungen der AGB sowie den Zeitpunkt deren In-Kraft-Tretens per Email mit. Die geänderten AGB erlangen Wirksamkeit, wenn der Kunde der Änderung nicht binnen spätestens 4 Wochen ab Zugang der Mitteilung über die Änderung per E-Mail an


office@closely-marketing.com

widerspricht. Im Falle eines Widerspruchs ist Closely zur außerordentlichen Kündigung des Vertragsverhältnisses gemäß Punkt 12.3 berechtigt. Closely wird den Kunden im Rahmen der Mitteilung über eine Änderung auf die Bedeutung seines Verhaltens besonders hinweisen.

3. VERTRAGSGEGENSTAND:

3.1. Closely entwickelt für seine Kunden digitale Lösungen zur Mitarbeiter- und Kundenbindung, sowie Landingpages, Websites, Onlineshops oder Corporate Designs. Diese Lösungen können in Form einer Smartphone-App, als Website oder in anderer digitaler Form umgesetzt werden und auch eine zentrale, webbasierte Kunden/Mitarbeiter - und Kampagnenverwaltung (Customer Relationship Management, CRM) beinhalten (nachfolgend die „Softwarelösung“).

3.2. Die Softwarelösung wird auf Basis einer bestehenden Server-Software für jeden Kunden nach dessen Vorgaben zunächst individuell konfiguriert oder entwickelt und in weiterer Folge für die Dauer der Vertragslaufzeit als Service-Dienstleistung im Rahmen einer Cloud Anwendung zur Verfügung gestellt (SaaS).

4. VERTRAGSABSCHLUSS:

Das Vertragsverhältnis zwischen dem Kunden und Closely kommt im Zeitpunkt des Abschlusses einer schriftlichen Einzelvereinbarung über die zu erbringenden Dienstleistungen sowie kommerziellen Rahmenbedingungen zustande (nachfolgend der „Auftrag“).

5. SOFTWAREENTWICKLUNG, MITWIRKUNGSPFLICHT, ABNAHME:

5.1. Closely erstellt auf Basis der Informationen und Materialen des Kunden ein schriftliches Konzept, das den Aufbau in groben Zügen abbildet (nachfolgende die „Auftragsbeschreibung“).

5.2. Closely legt die ausgearbeitete Auftragsbeschreibung dem Kunden zur Prüfung und Freigabe vor. Die Parteien werden diese gemeinsam, soweit erforderlich, überarbeiten und adaptieren. Der Kunde hat seine Wünsche und Vorstellungen in Bezug auf die Gestaltung der Softwarelösung rechtzeitig und klar zu kommunizieren.

5.3. Die Softwarelösung wird von Closely in weiterer Folge nach den Vorgaben in der Auftragsbeschreibung umgesetzt. Der Kunde wird die Entwicklung und Umsetzung der Softwarelösung zu jeder Zeit durch aktive und angemessene Mitwirkungshandlungen nach besten Kräften fördern und unterstützen. Insbesondere ist dem Kunden bewusst, dass die erfolgreiche und rechtzeitige Fertigstellung der Softwarelösung ganz wesentlich von der zeitgerechten Bereitstellung aller dafür notwendigen Informationen und Ressourcen – einschließlich Personalressourcen – abhängt. Diesbezüglich vertraut Closely auf die Richtigkeit und Vollständigkeit der durch den Kunden bereitgestellten Informationen und Materialien, insbesondere jener für die Erarbeitung der Auftragsbeschreibung. Der Kunde hat die ihm zur Freigabe vorgelegten Arbeitsergebnisse gewissenhaft zu prüfen und allfällige Mängel sofort zu rügen. Die Erfüllung dieser Mitwirkungspflichten durch den Kunden erfolgt unentgeltlich.

5.4. Die Prüfung der Softwarelösung vor der Veröffentlichung erfolgt im Rahmen der (technischen) Abnahme durch den Kunden. Sofern zwischen den Parteien kein gesondertes Abnahmeverfahren vereinbart wurde, wird die erfolgreiche Abnahme der Softwarelösung durch den Kunden spätestens in jenem Zeitpunkt angenommen, in dem Closely den Abschluss der Entwicklungsarbeit schriftlich anzeigt und die Softwarelösung die in der Auftragsbeschreibung enthaltenen Anforderungen und Vorgaben im Wesentlichen erfüllt.

5.5. Nach der Abnahme lädt Closely die Softwarelösung auf eine gemeinsam mit dem Kunden vorweg festgelegte Verkaufsplattform. (Apple Store, Google Playstore, Hosting-Plattform)

5.6. Sofern im Auftrag nicht ausdrücklich abweichend geregelt, wurde kein konkreter Fertigstellungstermin vereinbart. Closely wird sich aber – stets in Abhängigkeit von der Mitwirkung des Kunden – bemühen, die Softwarelösung innerhalb eines angemessenen Zeitraums fertigzustellen.

6. SOFTWAREÜBERLASSUNG:

6.1. Closely stellt dem Kunden nach Maßgabe dieser AGB und den Vereinbarungen im Auftrag während der Vertragsdauer die Softwarelösung und den für die vertragsgemäße Nutzung der Softwarelösung benötigten Speicherplatz zur Verfügung.

6.2. Die Softwarelösung wird grundsätzlich von den im Zeitpunkt der Abnahme gängigen Endgeräten unterstützt; Closely sichert aber nicht zu, dass die Softwarelösung auf sämtlichen auf dem Markt verfügbaren Endgeräten betrieben werden kann.

6.3. Closely behält sich die ständige Weiterentwicklung der Softwarelösung sowie der Server-Software bzw. die Optimierung von einzelnen Software-Features vor. Dadurch kann es von Zeit zu Zeit notwendig werden, Updates oder Upgrades zu installieren.

6.4. Closely ist dazu berechtigt, die Leistungserbringung vorübergehend zu unterbrechen bzw. einzuschränken und die vertraglich vereinbarten Dienste ganz oder teilweise einzustellen, wenn und soweit dies zur Behebung oder Vermeidung von Störungen, Abwehr von Angriffen auf die Netzinfrastruktur oder zur Vornahme betriebsnotwendiger Wartungsarbeiten erforderlich ist. Closely wird den Kunden über länger dauernde Wartungsarbeiten im Voraus informieren.

6.5. Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass die für die Nutzung der Softwarelösung notwendigen Rechenzentren nicht von Closely betrieben werden und sich hauptsächlich im Ausland befinden.

7. BENUTZERKONTO:

7.1. Der Kunde erhält ein persönliches Benutzerkonto (Dashboardzugang) über welches auf die Softwarelösung zugegriffen werden kann. Die Anmeldedaten zu diesem Benutzerkonto setzen sich aus der Email-Adresse des Kunden und einem zu wählenden Passwort zusammen. Diese Anmeldedaten dürfen durch den Kunden nicht weitergegeben werden und sind vor dem Zugriff unberechtigter Dritter zu schützen.

7.2. Der Kunde verpflichtet sich, alle im Zuge der Registrierung des Benutzerkontos abgefragten Angaben richtig und vollständig zu machen. Closely ist berechtigt – aber nicht verpflichtet – Nachweise für die Richtigkeit der angegebenen Daten zu verlangen. Der Kunde verpflichtet sich, sein Benutzerkonto bei jeder Änderung seiner Daten unverzüglich zu aktualisieren.

7.3. Der Kunde haftet gegenüber Closely für sämtliche Schäden und Nachteile, die Closely aufgrund eines unberechtigten Zugriffs eines Dritten auf das Benutzerkonto oder aufgrund von unrichtigen Angaben im Benutzerkonto entstehen und wird Closely diesbezüglich Schad- und Klaglos halten.

8. VERGÜTUNG, ENTGELTE:

8.1. Der Kunde schuldet die für die Entwicklung und die anschließende Überlassung der Softwarelösung im Auftrag festgelegten einmaligen Vergütungen und wiederkehrenden Entgelte.

8.2. Sofern keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde, sind einmalige Vergütungen – etwa der Aufwand für die Entwicklung der Softwarelösung – im Vertragsschluss-Zeitpunkt zur Zahlung fällig. Wiederkehrende Entgelte – etwa für die Überlassung der Softwarelösung zur laufenden Nutzung –sind jeweils jährlich im Vorhinein zur Zahlung fällig.

8.3. Sofern nicht die Zahlung mittels Bankeinzug vereinbart wurde, sind Rechnungen von Closely innerhalb von 10 Tagen ab Erhalt zur Zahlung fällig.

8.4. Bei Applikationslösungen werden mit dem Monat, in dem die vereinbarte maximale Anzahl der registrierten Nutzer die Schwelle des nächstenNutzer-Limits überschritten hat, kommt automatisch der monatliche Preis des nächst-höheren Nutzer-Limits zur Anwendung.

8.5. Ist der Kunde mit der Bezahlung der Entgelt-Forderungen von Closely in Verzug, schuldet er Verzugszinsen in der gesetzlichen Höhe. Darüber hinaus hat der Kunde Closely alle für das Einschreiten von Inkassoinstituten und Rechtsanwälten anfallenden zweckentsprechenden und angemessenen Kosten zu ersetzen.

8.6. Für zusätzliche Aufwände, die aus einer Verletzung der Mitwirkungspflichten durch den Kunden – etwa durch die Erteilung unrichtiger oder unvollständiger Informationen – oder aus nachträglichen Änderungs- und Ergänzungswünschen des Kunden resultiert, ist Closely berechtigt, diese Aufwände auf Basis eines angemessenen und branchenüblichen Stundensatzes abzurechnen. Als nachträglich gelten Änderungs- und Ergänzungswünsche insbesondere dann, wenn sie durch den Kunden erst nach der Freigabe der Softwarebeschreibung kommuniziert wurden.

8.7. Closely ist berechtigt, die Preise für die Software einseitig anzuheben und wird den Kunden darüber rechtzeitig, zumindest aber 1 Monat im Voraus, informieren. Die Preisänderung wird im Fall eines unbefristeten Vertrags mit Beginn der nächsten Abrechnungsperiode, im Fall eines befristeten Vertrags mit Beginn des nächsten Vertragsjahres wirksam.

9. SONSTIGE KUNDENPFLICHTEN:

9.1. Der Kunde darf die zur Verfügung gestellte Softwarelösung ausschließlich im vertraglich vereinbarten Umfang nutzen.

9.2. Der Kunde ist verpflichtet, bei der Nutzung der Softwarelösung alle anwendbaren Rechtsvorschriften einzuhalten. Er hat insbesondere die Vorschriften des Strafrechts, des Urheber-, Marken- und Wettbewerbsrechts, des Jugendschutzes sowie die Persönlichkeitsrechte anderer zu beachten.

9.3. Der Kunde verpflichtet sich, keine Daten in die Softwarelösung oder die Serverplattform einzubringen, die einen Virus oder sonstige Malware (Schadsoftware) enthalten und keine Handlungen zu setzen, sie sich negativ auf die Verfügbarkeit der Serverplattform für andere Kunden auswirken.

10. SUPPORT:

10.1. Ein Fehler in bzw. eine Störung der Softwarelösung liegt vor, wenn die in der Softwarebeschreibung dargestellten Funktionen nicht erfüllt werden (nachfolgend die „Störung“).

10.2. Sofern zwischen den Parteien keine gesonderte Vereinbarung getroffen wurde, wird Closely auf Support-Anfragen des Kunden in Zusammenhang mit einer Störung binnen einer angemessenen Frist reagieren und diese bearbeiten.

10.3. Wird Closely aufgrund einer Support-Anfrage für die Behebung einer nicht von Closely zu vertretenden Störungen in Anspruch genommen, so ist Closely berechtigt, den Aufwand für die Behebung der Störung nach branchenüblichen Preisen gegenüber dem Kunden gesondert abzurechnen.

11. FORCE MAJEURE:

Führt ein Ereignis höherer Gewalt dazu, dass Closely seine Verpflichtungen nicht, nicht vollständig, nicht vertragsgemäß oder nicht rechtzeitig erfüllen kann, ist Closely für die Dauer des Ereignisses der höheren Gewalt von der Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen befreit. „Höhere Gewalt“ ist ein Ereignis, das für keine der Parteien unter Anwendung äußerster, billigerweise zu erwartender Sorgfalt vorhersehbar war, insbesondere Ereignisse wie Krieg, Aufstand, Unruhen, Embargo, Epidemien (Seuchen), Brand, Hochwasser, Unwetter, Unterbrechung der Stromversorgung, Arbeitskampf und hoheitlicher Anordnungen als eine Folge vorstehender Ereignisse.

12. LAUFZEIT, KÜNDIGUNG:

12.1. Sofern die Parteien nichts Abweichendes vereinbart haben, wird das Vertragsverhältnis in Bezug auf die Softwareüberlassung (nachfolgend das „Dauerschuldverhältnis“) auf unbestimmte Dauer abgeschlossen.

12.2. Das Dauerschuldverhältnis kann grundsätzlich von jeder Partei zum Ende jedes Kalendermonats unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat ohne Angabe von Gründen schriftlich gekündigt werden. Allerdings verzichten die Parteien für die Dauer der im Auftrag festgelegten Mindestvertragsdauer auf ihr ordentliches Kündigungsrecht.

12.3. Davon unberührt bleibt das Recht der Parteien, das Dauerschuldverhältnis aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung aufzulösen, also außerordentlich aufzukündigen. Wichtige Gründe die Closely zur sofortigen Vertragsauflösung berechtigen sind dabei insbesondere aber nicht ausschließlich, wenn der Kunde:(i) mit seinen Zahlungsverpflichtungen unter diesem Vertragsverhältnis in Verzug gerät und den offenen Rückstand trotz Mahnung durch Closely nicht binnen einer Nachfrist von 2 Wochen vollständig ausgleicht;(ii) die ihm an der Softwarelösung eingeräumten Nutzungsrechte überschreitet – insbesondere, wenn der Kunde durch die Nutzung der Softwarelösung die Sicherheit und Integrität der Serverplattform gefährdet – und dieses Verhalten trotz Mahnung durch Closely nicht unverzüglich einstellt;(iii) im Zuge der Nutzung der Softwarelösung schuldhaft gegen gewerbliche Schutz-, Urheber- bzw. sonstige Immaterialgüterrechte Dritter oder sonstige Rechtsvorschriften – einschließlich der Bestimmungen des Datenschutzrechts – verstößt;(iv) wissentlich Falschangaben bei der Eröffnung seines Benutzerkontos gemacht hat;(v) der Aktualisierung dieser AGB gemäß Punkt 2.2 widersprochen hat; oder(vi) sonst schuldhaft eine wesentliche Pflicht unter dem Vertragsverhältnis verletzt.

12.4. Mit Ausnahme des Punkt 12.3(v) ist Closely in den vorgenannten Fällen außerdem berechtigt, das Benutzerkonto des Kunden ohne Vorankündigung vorläufig zu sperren. Zugleich mit der Sperre wird Closely den Kunden zur Beseitigung des die Sperre begründenden Sachverhalt binnen angemessener Frist auffordern. Der Kunde ist auch während der Sperre zur Zahlung der vertraglichen Entgelte verpflichtet.

12.5. Der Kunde nimmt zustimmend zur Kenntnis, dass Closely bei Beendigung des Vertragsverhältnisses zur Löschung des Benutzerkontos und damit der in Erfüllung des Vertrags gespeicherten und bereitgehaltenen Daten berechtigt ist. Es liegt in der Verantwortung des Kunden, seine Daten rechtzeitig vor Beendigung des Vertragsverhältnisses zu sichern.

13. GEWÄHRLEISTUNG, HAFTUNG:

13.1. Der Kunde ist sich bewusst, dass Softwareprodukte grundsätzlich niemals gänzlich mängelfrei sein können. Closely gewährleistet daher nur, dass die Softwarelösung im Wesentlichen der ausdrücklich vereinbarten Auftragsbeschreibung entspricht. Eine darüberhinausgehende Gewährleistungsverpflichtung wird nicht übernommen; auch nicht für gewöhnlich vorausgesetzte Eigenschaften von Softwareprodukten.

13.2. Für den Fall, dass die Softwarelösung mangelhaft sein sollte, hat der Kunde das Recht, von Closely die Beseitigung der aufgetretenen Mängel zu fordern. Gelingt Closely die Beseitigung des Mangels nicht innerhalb einer angemessenen Frist, so ist der Kunde berechtigt, eine Preisminderung geltend zu machen. Die Geltendmachung anderer (gesetzlicher) Gewährleistungsbehelfe – insbesondere der Wandlung – ist hingegen ausdrücklich ausgeschlossen.

13.3. Den Kunden triff bei sonstigem Anspruchsverlust eine schriftliche Rügeobliegenheit iSd § 377f UGB, wobei der behauptete Mangel möglichst genau zu beschreiben ist. Überhaupt verjähren Gewährleistungsansprüche des Kunden binnen 12 Monaten ab Abnahme der Softwarelösung durch den Kunden.

13.4. Closely haftet dem Kunden nur für Schäden, die er oder seine Erfüllungsgehilfen dem Kunden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachen. Dies gilt nicht für Schäden an der Person und für die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz. Soweit gesetzlich zulässig, ist die Haftung für entgangenen Gewinn, Folgeschäden – insbesondere für Schäden als Folge eines allfälligen Datenverlusts – und sonstige mittelbare bzw. indirekte Schäden sowie für reine Vermögensschäden ausgeschlossen. Auch die Haftung für Erfüllungsgehilfen wird im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen. Schließlich haftet Closely nicht für einen bestimmten geschäftlichen Erfolg oder eine mit dem Einsatz der Softwarelösung verbundene kommerzielle Erwartungshaltung des Kunden.

13.5. Die in diesem Punkt 13 und in Punkt 14 vorgesehenen Gewährleistungsbehelfe, Haftungen und Freistellungen sind ausgeschlossen, sofern für einen Mangel beziehungsweise eine Verletzung von (Schutz)Rechten Dritter ein über die vertragsgemäße Nutzung hinausgehendes Verhalten des Kunden oder die eigenmächtige Veränderung bzw. Bearbeitung der Softwarelösung durch den Kunden ursächlich war.

13.6. Sofern von Closely im Rahmen des Vertragsverhältnisses auch Vorlagen oder Muster von Dokumenten zur weiteren Verwendung gegenüber den Nutzern der Softwarelösung (Endusern) bereitgestellt werden, handelt es sich hierbei um bloße Arbeitshilfen, welche eine rechtliche Prüfung der Sach- und Rechtslage keinesfalls ersetzen können; vielmehr wird ausdrücklich die Inanspruchnahme von Beratungsleistungen durch den eigenen Rechtsbeistands empfohlen. Closely übernimmt keine Haftung für die Richtigkeit, Vollständigkeit oder Rechtmäßigkeit dieser Arbeitshilfen und der dort enthaltenen Bestimmungen.

14. FREISTELLUNGSERKLÄRUNGEN:

14.1. Closely sichert zu, dass die von ihr erstellten Inhalte frei von Rechten Dritter sind oder er dem Kunden die für die Nutzung der Softwarelösung erforderlichen Rechte daran einräumen kann. Er hat den Kunden von allen Ansprüchen Dritter, die diese aufgrund einer Verletzung ihrer Rechte durch diese Inhalte geltend machen, vollumfänglich freizustellen. Dies schließt die Kosten einer außergerichtlichen und gerichtlichen Rechtsverfolgung und Rechtsverteidigung mit ein.

14.2. Der Auftraggeber sichert zu, dass er alle für die Nutzung im Rahmen der gegenständlichen App erforderlichen Rechte (ua Urheber-, Leistungsschutz-, Marken-, Persönlichkeitsrechte) an den von ihm beigestellten Informationen, Inhalten und Materialien besitzt. Er hat den Auftragnehmer von allen Ansprüchen Dritter, die diese aufgrund einer Verletzung ihrer Rechte durch diese Informationen, Inhalten und Materialien geltend machen, vollumfänglich freizustellen. Dies schließt die Kosten einer außergerichtlichen und gerichtlichen Rechtsverfolgung und Rechtsverteidigung mit ein.

15. DATENSICHERHEIT, DATENSCHUTZ:

15.1. Der Kunde ist verpflichtet, selbst für eine regemäßige Sicherung seiner Daten – etwa durch regelmäßige Exports – Sorge zu tragen. Closely haftet nicht für den Verlust und die Beschädigung von Daten. Der Partner hat kein Recht, von Closely die Wiederherstellung von verlorengegangenen oder beschädigten Daten zu verlangen; allfällige Wiederherstellungsmaßnahmen liegen im alleinigen Ermessen von Closely.

15.2. Soweit Closely personenbezogene Daten des Kunden verarbeitet, gelten die Bestimmungen der gesonderten Datenschutzerklärung als Anhang zum Auftrag.

15.3. Soweit Closely personenbezogene Daten im Auftrag des Kunden verarbeitet, wird Closely als Auftragsverarbeiter iSd Artikel 4 Z 8 DSGVO tätig; der Kunde ist Verantwortlicher iSd Artikel 4 Z 7 DSGVO. Es gelten die Bestimmungen des gesondert abzuschließenden Auftragsverarbeitungsvertrags iSd Artikel 28 DSGVO.

16. REFERENZ, DATENANALYSE:

16.1. Der Kunde erklärt hiermit seine ausdrückliche Zustimmung, dass Closely den Kunden als Referenz in seiner Unternehmenskommunikation mit Logo, Namen und Fallbeispielen angibt.

16.2. Ferner räumt der Kunde Closely hiermit das Recht ein, die Nutzerdaten – ausschließlich in anonymisierter Form – auch für eigene Zwecke, etwa zu Zwecken der Produktverbesserung bzw. -entwicklung, Forschung oder Big Data Analyse zu verwenden oder einer sonstigen Verwertung zuzuführen; dieses Nutzungsrecht wird Closely unentgeltlich eingeräumt.

17. AUFRECHNUNG, ABTRETUNG:

17.1. Der Kunde ist nur insoweit zur Aufrechnung gegenüber Forderungen von Closely aus dem Vertragsverhältnis berechtigt, wenn die Forderungen des Kunden entweder gerichtlich festgestellt oder unstrittig sind.

17.2. Closely ist berechtigt, Rechte und Pflichten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis zur Gänze oder zum Teil mit schuldbefreiender Wirkung auf verbundene Unternehmen iSd UGB oder Dritte zu übertragen. Jegliche Übertragung von Rechten und Pflichten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis durch Kunden bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung von Closely.

18. VERTRAGSSPRACHE, ANWENDBARES RECHT, GERICHTSSTAND:

18.1. Die Vertragssprache ist Deutsch. Versionen dieser AGB in anderen Sprachen dienen lediglich der Orientierung. Maßgeblich ist ausschließlich die deutsche Fassung.

18.2. Das Vertragsverhältnis unterliegt ausschließlich österreichischem Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts und der internationalen Verweisungsnormen, soweit diese auf anderes als auf österreichisches Recht verweisen.

18.3. Erfüllungsort ist der Sitz von Closely. Für sämtliche Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Vertragsverhätlnis – einschließlich der Frage seines wirksamen Zustandekommens und seiner Beendigung – ist ausschließlich das jeweils sachlich zuständige Gericht in A-4020 Linz zuständig.

19. MITTEILUNGEN:

Alle Mitteilungen im Zusammenhang mit diesem Vertragsverhältnis sind schriftlich durch die jeweilige Partei oder deren hierzu berechtigten Vertreter abzugeben und an den Empfänger postalisch oder per Email zu übermitteln. Die Erklärungen sind an die im Auftrag angegebenen Kontaktdaten oder an eine von einer Partei zu einem späteren Zeitpunkt aktualisierten Kontaktdaten zu übermitteln.

20. FORMVORSCHRIFT:

Änderungen oder Ergänzungen des Vertragsverhältnisses bedürfen der Schriftform; das gilt auch für die Aufhebung dieses Schriftformerfordernisses.

21. SALVATORISCHE KLAUSEL:

Sind oder werden einzelne oder mehrere Bestimmungen dieser AGB unwirksam oder undurchsetzbar, bleiben die übrigen Bestimmungen wirksam und durchsetzbar. Unwirksame oder undurchsetzbare Bestimmungen gelten einvernehmlich durch solche wirksamen und durchsetzbaren Bestimmungen ersetzt, die dem von den Parteien mit der unwirksamen oder undurchsetzbaren Bestimmung angestrebten Zweck möglichst nahekommen. Entsprechendes gilt sinngemäß für allfällige Vertragslücken.

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